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Foto: Stadt Cuxhaven KolbenstetterFoto einer Straße mit parkenden PKW´s

Öffentlichkeitsbeteiligung Lärmaktionsplan

Fortschreibung Lärmaktionsplan 2024

  • Was ist Lärm?

 

Als Lärm werden Geräusche bezeichnet, die durch das Überschreiten eines bestimmten Schalldruckpegels als störend empfunden werden. In Städten wird Lärm vor allem durch den durch den motorisierten Verkehr hervorgerufen. Der Straßenverkehr kann sich auf Menschen, die sich in dessen Umfeld aufhalten, in vielfältiger Weise negativ die eigene Gesundheit auswirken –Beeinträchtigungen der Lebensqualität durch gestörte Kommunikation und eingeschränkte Nutzbarkeit von Erholungsbereichen außerhalb von Gebäuden, diverse Stresssymptome, verringerte körperliche und kognitive Leistungsfähigkeit, Schlafstörungen, depressive Episoden, Herzinfarkte und Schlaganfälle.

 

  • Was beinhaltet die kommunale Lärmaktionsplanung?

 

Aufgrund der negativen Auswirkungen der Lärmbelastung durch den Verkehr, der in der Regel dauerhaft zu Belastungen der betroffenen Bevölkerung führt, besteht Handlungsbedarf seitens der öffentlichen Hand, die in der Lage ist, durch entsprechende Maßnahmen zumindest zu einer Minderung der Schallimmissionen beizutragen. Das Ziel, die Menschen vor schädlichen Lärmeinflüssen zu schützen, ist rechtlich verankert.

 

Gemäß der EU-Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm) sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, über die Lärmbelastung und die Betroffenheit der Bevölkerung in ihrem Hoheitsgebiet in Form einer standardisierten Berichtserstattung zu den Lärmaktionsplanungen zu informieren. Die EU-Umgebungslärmrichtlinie wurde durch das Hinzufügen des sechsten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§§ 47a – 47f BImSchG) und die 34. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (34. BImSchV) im Bundesrecht umgesetzt.

 

Die Lärmaktionspläne müssen spätestens alle fünf Jahre überprüft, überarbeitet und fortgeschrieben werden. In Niedersachsen sind die Städte und Gemeinden mit der Aufgabe der Aufstellung von Lärmaktionsplänen bzw. deren Fortschreibung betreut. Die für die Lärmaktionspläne erforderlichen Basisdaten werden durch die Zentrale Unterstützungsstelle Luftreinhaltung, Lärm, Gefahrstoffe und Störfallvorsorge (ZUS LLGS) erhoben und bearbeitet und anschließend in Form von Lärmkarten zur Verfügung gestellt. Ausgenommen hiervon ist die Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken des Bundes. Für diese ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zuständig.

 

Neben der Zusammenfassung und Analyse der Daten der Lärmkarten ist die Beschreibung der Betroffenheit und Lärmsituation vor Ort sowie die Nennung von Lärmminderungsmaßnahmen wesentlicher Bestandteil eines Lärmaktionsplanes.

 

Die Stadt Cuxhaven wurde seitens des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) zur Erstellung bzw. Aktualisierung des Lärmaktionsplanes (LAP) aufgefordert. Zur Umsetzung der 3. Runde der URL wurde 2019 ein Lärmaktionsplan für das Stadtgebiet vorgabenkonform erarbeitet bzw. überprüft. Zurzeit wird der Lärmaktionsplan der vierten Runde erarbeitet.

 

Über die Fortschreibung des Lärmaktionsplanes wurde im Rahmen der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Mobilität, Bau und Demografie vom 12.08.24 informiert und der Entwurf des LAP vorgestellt. Nun beginnt die Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung, in der die Bürgerinnen und Bürgern sowie Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit haben, sich zur Lärmaktionsplanung zu äußern.

 

  • Welche Straßen wurden betrachtet?

 

In der Stadt Cuxhaven wurden folgende Hauptverkehrsstraßen aufgrund der Vorgaben zum LAP und der Verkehrsmenge im Zuge der Lärmaktionsplanung berücksichtigt:

-        BAB A27 (14.600 Kfz/Tag) südlich der Anschlussstelle Altenwalde

-        B73 (10.430 bis 14.300 Kfz/Tag)

-        L135 (14.980 Kfz/Tag)

 

  • Wie geht es weiter und welche rechtlichen Auswirkungen hat der Lärmaktionsplan?

 

Nach Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung werden die eingereichten Anregungen gesichtet und evaluiert. Im Anschluss wird der Entwurf des Lärmaktionsplanes dahingehend überarbeitet. Die darauffolgende Beratung in den Gremien und Beschlussfassung ist für die Sitzungstermine im Oktober geplant. Im Anschluss muss der vom Rat beschlossene LAP an das MU zur Weitergabe an die Kommission übersandt werden.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Lärmaktionsplan keine unmittelbare Rechtswirkung für oder gegen die Bürgerinnen und Bürger entfaltet. Die im LAP enthaltenen Maßnahmen zur Lärmminderung können also nicht eingefordert werden. Allerdings sind die Aussagen des LAP für die öffentliche Verwaltung insofern verbindlich als dass sie bei künftigen Planungen und Entscheidungen der planenden Fachämter zur berücksichtigen sind und in die Abwägungsentscheidung miteinfließen. Die Umsetzung von Maßnahmen des LAP kann nur erfolgen, wenn sie nach geltendem Fachrecht (z.B. StVO) zulässig sind. Eine Konkretisierung der Belange des Lärmschutzes auf kommunaler Ebene durch den LAP trägt jedoch in jedem Fall dazu bei, dass die Relevanz des Themas und das daraus resultierende Handlungserfordernis anerkannt wird und dadurch mitunter einen größeren Einfluss auf die Abwägungsvorgänge hat.

 

  • Downloads:
Entwurf Lärmaktionsplan 2024
2.93 MB / PDF
PDF-Dokument 3004 KB
Hauptverkehrsstraßen - Karte mit Legende (Tag)
2.54 MB / PDF
PDF-Dokument 2.598 KB
Hauptverkehrsstraßen - Karte mit Legende (Nacht)
2.52 MB / PDF
PDF-Dokument 2.578 KB
Bahnstrecke - Karte mit Legende (Tag)
0.75 MB / PDF
PDF-Dokument 770 KB
Bahnstrecke - Karte mit Legende (Nacht)
0.75 MB / PDF
PDF-Dokument  771 KB