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Beteiligungsrechte und -möglichkeiten 

der Einwohner/innen und Bürger/innen

Damit Ihre Ideen und Fragen nicht zu kurz kommen

Die Geschäftsordnung des Rates und das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) sehen Beteiligungsrechte und Beteiligungsmöglichkeiten vor, auf die wir besonders hinweisen möchten. Diese Regelungen ermöglichen es Ihnen, sich mit Ihren Problemen und Ihren Angelegenheiten aktiv in die Politik der Stadt einzubringen. Voraussetzung ist jedoch in jedem Falle, dass es sich um Sachverhalte handelt, für die der Rat der Stadt bzw. die Stadt zuständig sind. In Zweifelsfällen fragen Sie doch einfach bei der Stadtverwaltung nach. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Büros des Oberbürgermeisters helfen Ihnen unter der Telefonnummer 04721/700-623 gerne weiter.

 

 

Einwohnerfragen an die Stadt Cuxhaven

Die Geschäftsordnung des Rates eröffnet für Einwohnerinnen und Einwohner die Möglichkeit, an den Rat, die Ausschüsse, die Ortsräte und den Oberbürgermeister Fragen zu richten. Damit hat der Rat das Fragerecht in Sitzungen erheblich erweitert. Damit ist es nun nicht nur möglich, am Ende der Sitzung Fragen zu behandelten Beratungen zu stellen.

 

Um Fragen beantwortet zu bekommen, müssen diese zehn Tage vor der Sitzung schriftlich bei der Stadt Cuxhaven eingereicht werden. Aus dem Schreiben muss hervorgehen, welchem Adressaten (Rat, Fachausschuss, Ortsrat oder Oberbürgermeister) die Fragen gestellt werden. Die Fragen müssen nach den Vorgaben der Geschäftsordnung knapp und sachlich aussagen, worüber Auskunft gewünscht wird und sollen nicht mehr als drei Fragesätze enthalten. Zudem soll eine kurze Antwort, die in der Regel von der oder dem Vorsitzenden, einem Fraktions- oder Gruppenvorsitzenden oder dem Oberbürgermeister gegeben wird, möglich sein. Nach der Beantwortung der Fragen können bis zu zwei Zusatzfragen gestellt werden.

 

Fragen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadt fallen, der Geheimhaltung unterliegen oder deren Inhalt den Tatbestand einer strafbaren Handlung beinhaltet, werden nicht zugelassen. Fragesteller, die nicht in der Sitzung anwesend sind, erhalten schriftlich Antwort.

 

Die schriftlich eingereichten Einwohnerfragen werden in der Regel zu Beginn der Sitzung beantwortet. Zusätzlich ist es weiterhin möglich, auch am Ende einer Sitzung zu den beratenen Tagesordnungspunkten Fragen an den Rat oder die Ausschüsse zu stellen.

 

Neben der beschriebenen Einwohnerfrage stehen Ihnen nachfolgende Möglichkeiten zur Verfügung, wobei Sie sich bitte hinsichtlich der näheren Einzelheiten bei der Stadt nach dem exakten Gesetzestext erkundigen müssen, da es sich hier nur um kurze Zusammenfassungen Ihrer Möglichkeiten handelt. Diese Aufzählung stellt nur die wesentlichen Möglichkeiten dar und ist also nicht abschließend. Sie können sich auch jederzeit schriftlich mit Anregungen, Vorschlägen und Kritik direkt an die Verwaltung wenden. 

Einwohnerantrag gem. § 31 NKomVG

Einwohnerinnen und Einwohner können beantragen, dass der Rat bestimmte Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises berät. Der Rat ist in seiner Sachentscheidung frei. Hierfür ist eine gewisse Anzahl an Unterstützungsunterschriften erforderlich.

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid gem. §§ 32 und 33 NKomVG

Mit einem Bürgerbegehren kann beantragt werden, dass die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden. Es handelt sich um ein zweistufiges Verfahren, wobei nach Entscheidung über die Zulässigkeit des Begehrens eine Sachentscheidung gem. § 33 NKomVG durch einen quasi „Volksentscheid“ herbeigeführt wird. Auch für die Behandlung eines Bürgerbegehens/-entscheides sind Unterstützungsunterschriften erforderlich. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses.

Anregungen und Beschwerden gem. § 34 NKomVG

In diesem Fall hat jede Person, also auch Kinder, Kurgäste usw. das Recht, sich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt an den Rat zu wenden. Wichtig ist, dass nicht die Stadt, sondern der Rat der Stadt der Adressat ist. Sie haben zwar kein Recht auf Erledigung der Angelegenheit in Ihrem Sinne, aber das zuständige Organ muss sich mit der Sache befassen.

 

Nach den Bestimmungen in der Hauptsatzung befasst sich abschließend der Verwaltungsausschuss mit der Anregung bzw. Beschwerde. 

Einwohnerbefragung gem. § 35 NKomVG

Der Rat kann in Angelegenheiten der Stadt eine Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner, die mindestens 14 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten den Wohnsitz in der Stadt haben, beschließen.

Beteiligung von Kindern u. Jugendlichen gem. § 36 NKomVG

Die Stadt soll Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, angemessener Weise beteiligen.

 

Dazu wurde bei der Stadt Cuxhaven ein Jugendbeirat eingerichtet, in dem Jugendliche mitwirken können. 

Einwohnerfragestunde, Anhörung gem. § 62 NKomVG

Der Rat der Stadt räumt Einwohnerinnen und Einwohnern bei öffentlichen Sitzungen die Möglichkeit ein, Fragen zu Beratungsgegenständen zu stellen. Dies gilt auch für die übrigen öffentlichen Sitzungen der Fachausschüsse. Ferner besteht die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu den jeweiligen Sitzungen des Rates und der Fachausschüsse beim Oberbürgermeister bzw. Rat/Ausschuss einzureichen (s.o. Einwohnerfragen).