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Verwendung von Bioziden anzeigen

Hygieneschädlinge, wie Schadnager (Wanderratte, Hausratte und Hausmaus) und Ungeziefer (Arthropoden, z. B. Schaben, Mehlmotten, Speckkäfer), verunreinigen Lebensmittel und Gebäude, sind Vernichter von Vorräten und Lebensmitteln und letztendlich auch Verursacher technischer Defekte.

Die Rolle als Auslöser von Allergien und vor allem als Überträger von Krankheiten (Vektorfunktion) auf Mensch und Tier sind nicht zu unterschätzen, denn Schädlinge können Viren und Bakterien übertragen, die bei Mensch und Tier Krankheiten auslösen können.

Informationen zum Thema "Schädlingsbekämpfung" auf den Seiten des Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei dem Grundstückseigentümer. Privateigentümer müssen sich an private Schädlingsbekämpfer wenden. Die Zuständigkeit für kommunale Grundstücke liegt bei den jeweiligen Kommunen.

Die Zuständigkeit liegt bei dem Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden,
Dies schließt die erforderliche Ermittlung und Beurteilung ein, ob im konkreten Fall die begründetet Gefahr besteht, dass eine Weiterverbreitung von Krankheitserregern und damit einer Krankheiten zu befürchten ist.

Ansprechpartner
Sabrina Blohm
Einheitliche Ansprechpartnerin
E. 49, Erdgeschoss
04721 700-303
04721 700-902
Jonas Braeutigam
E 18, Erdgeschoss
04721 700-330
04721 700-902
Voraussetzungen

Die Verwendung von Biozidprodukten darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozidprodukt geltende Sachkunde verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Anwendungen, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.

Formulare, Unterlagen und weitere Informationen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Anträge / Formulare

Identifikationsdokument (Kopie des Ausweisdokuments)

Kopie der Sachkundezeugnisse(s) bzw. entsprechend an-derer Qualifikationen nach Anhang I Ziffer 4.4 (2) Gefahrstoffverordnung - GefStoffV aller sachkundigen Personen

ggf. Kopie der Teilnahmebescheinigung(en) der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung(en) nach Anhang I Ziffer 4.4 (5) GefStoffV aller sachkundigen Personen, wenn Sachkundenachweise älter als 6 Jahre sind.

Was sollte ich noch wissen?

Die Bestimmung von eingesandten Arthropoden (Insekten und Spinnentiere) wird im Fachbereich Schädlingsbekämpfung des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für niedersächsische Ämter und Behörden in Amtshilfe durchgeführt. Für alle anderen Einsender, wie beispielsweise professionellen Schädlingsbekämpfern oder Privatpersonen, wird eine Gebühr erhoben.

Informationen zur Schädlingsdiagnostik auf den Seiten des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Bemerkungen

Für Biozid-Produkte, die nach GefStoffV alter Fassung ohne Sachkunde verwendet werden durften und die nach GefStoffV neuer Fassung Sachkunde erfordern, gilt das Sachkundeerfordernis nach § 25 GefStoffV erst ab 28. Juli 2025.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

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Adresse

Sicherheit, Ordnung und Gewerbe (7.3)

Adresse

Rathausplatz 1

27472 Cuxhaven

ÖffnungszeitenMontag
08:30 Uhr - 12:30 Uhr

Dienstag
08:30 Uhr - 12:30 Uhr
14:30 Uhr - 17:00 Uhr

Mittwoch
08:30 Uhr - 12:30 Uhr

Donnerstag
08:30 Uhr - 12:30 Uhr
14:30 Uhr - 17:00 Uhr

Freitag
07:30 Uhr - 12:30 Uhr
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