Schornsteinfeger
Die Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen über die Durchführung von Feuerstättenschauen und anlassbezogener Überprüfungen sowie die Festlegung der im konkreten Einzelfall erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten (Feuerstättenbescheid) bis zur Überwachung der Erfüllung der Eigentümerverpflichtungen und Durchführung von Ersatzvornahmen auf Veranlassung der zuständigen Stelle.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt.
Diese kommunalen Behörden führen auch die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Gebühren werden vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf der Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung erhoben und sind vom Grundstückseigentümer bzw. von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Haus- und Wohnungseigentümer können ab 2013 wählen, welchen Schornsteinfeger sie mit der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen turnusmäßigen Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten beauftragen. Das beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführte Schornsteinfegerregister ermöglicht eine schnelle und unbürokratische Feststellung, welcher Schornsteinfegerbetrieb berechtigt ist, staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen.
Schornsteinfegerregister des Bundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleText überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sicherheit, Ordnung und Gewerbe (7.3)
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