Mobilfunkmasten - kommunale Informationen
Jeder hat ein Handy, aber wer will schon einen Mobilfunkmast direkt neben oder auf seinem Haus? Informationen zu Standorten, Bürgeraktivitäten, Ausbauvorhaben etc. geben die Städte, Gemeinden und Landkreise.
Mobilfunkmasten unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des öffentlichen Baurechtes. So sind derartige Masten im baurechtlichen Sinne als nicht störende Gewerbebetriebe anzusehen. So darf eine Mobilfunkanlage im städtebaulichen Außenbereich öffentlichen Belangen nicht entgegenstehen, muss sich im städtebaulichen Innenbereich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und ist in einem Bebauungsplan nur dort zulässig, wo dies nach der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung vorgesehen ist. Eine solche Anlage ist deshalb in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Baunutzungsverordnung) nur ausnahmsweise und in einem reinen Wohngebiet (§ 3 Baunutzungsverordnung) nur über eine Befreiung zulässig.
Bei der Planung neuer Mobilfunkstandorte sind die sechs wichtigsten Betreiber dieser Anlagen gegenüber den planenden Gemeinden eine sog. Selbstverpflichtungsvereinbarung eingegangen, nach der diese Planungen mit den Kommunen einvernehmlich abzustimmen sind. Die Federführung dieser Abstimmung hat bei der Stadt Cuxhaven die Abt. 6.1 Bauleitplanung und Stadtentwicklung. Am Ende dieses Abstimmungsvorganges steht erforderlichfalls die Genehmigung der Anlage im Baugenehmigungsverfahren.
Innerhalb dieses Genehmigungsverfahrens ist auch zu prüfen, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Personenschutzwerte eingehalten werden. Es gelten die Bestimmungen der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (26. BImSchV).
Bauleitplanung und Stadtentwicklung (6.1)
Rathausplatz 1
27472 Cuxhaven
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Dienstag
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