Stundung von Forderungen
Gemäß § 222 der Abgabenordnung (AO) können Ansprüche ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für Sie bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Sie unverschuldet in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Zunächst haben Sie zu prüfen ob es möglich ist, den Betrag auf zumutbare Weise (gegebenenfalls auch durch Aufnahme eines Bankkredites) zu beschaffen. Eine Stundung wird nur auf Antrag gewährt.
Die Stadt Cuxhaven macht darauf aufmerksam, dass in der Regel für eine Stundung Zinsen zu erheben sind. Diese betragen pro Monat 0,5 % der auf volle 50 € abgerundeten jeweils rückständigen Forderung.
Zur Prüfung Ihres Antrages ist es erforderlich, dass sich die Stadt Cuxhaven einen Überblick über die finanzielle Situation der Antragsteller verschafft. Daher ist dem Antrag eine Aufstellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Eine solche Aufstellung finden Sie hier.
Die Bankverbindungen der Stadt Cuxhaven ohne den Regiebetrieb "Technische Dienste Cuxhaven" lautet:
IBAN: DE 29 2415 0001 0000 1015 84
BIC: BRLADE21CUX
Stadtsparkasse Cuxhaven
Stadtkasse (2.2)
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