Autowracks
Ein Personenkraftwagen ist dann als Autowrack anzusehen, wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit bzw. nicht mehr fahrberechtigt ist und sich mit wirtschaftlichem Aufwand nicht mehr herrichten lässt.
Autowracks bzw. Fahrzeuge, die für den öffentlichen Verkehr nicht mehr zugelassen sind, dürfen nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt werden. Nähere Auskünfte erteilt die Verkehrsbehörde.
Auch auf privaten Grundstücken dürfen Autowracks, sofern sie nach objektiven Gesichtspunkten Abfall sind, nicht abgelagert werden. Nähere Auskünfte erteilt die Untere Abfallbehörde.
Wasserwirtschaft, Abfall und Katastrophenschutz (7.2)
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