Nichtraucherschutz
Seit dem 01.08.2007 ist das Nieders. Gesetz zum Schutz vor Gefahren des Passivrauchens vom 12.07.2007 in Kraft.
Danach ist das Rauchen in Niedersachsen in vollständig umgschlossenen Räumlichkeiten von öffentlichen Gebäuden (wie z.B. Gerichts- und Behördengebäude), Krankenhäusern, Heimen, Schulen, Universitäten, Einrichtungen der Kinderbetreuung, Sporthallen, Hallenbädern und Gaststätten verboten.
Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes sind die Inhaber des Hausrechts bzw. die Betreiber der Gaststätten. Sofern das Rauchverbot nicht eingehalten wird, haben die Verantwortlichen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um derartige Verstöße zu verhindern.
Für Gaststätten gibt es klar definierte Ausnahmen vom Rauchverbot.
So gilt das Rauchverbot nicht in einem vollständig umschlossenen Nebenraum einer Gaststätte, der an seinem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet ist.
Des weiteren können Betreiber von Gaststätten das Rauchen gestatten, wenn die Gaststätte nur über einen Gastraum und keinen Nebenraum verfügt, die Grundfläche des Gastraums weniger als 75 m² beträgt, keine zubereiteten Speisen verabreicht werden und die Gaststätte deutlich sichtbar als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist. Derartige Rauchergaststätten dürfen von Personen unter 18 Jahren nicht betreten werden. Auch hierauf ist in der Kenzeichnung deutlich hinzuweisen.
Vorsätzliche Verstöße gegen das Nds. Nichtraucherschutzgesetz können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.
Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSchG)Sicherheit, Ordnung und Gewerbe (7.3)
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