Zinszuschüsse und Darlehen für Wohnungsbau
Die soziale Wohnraumförderung wird mit jährlichen Wohnraumförderprogrammen nach Maßgabe des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (NWoFG) und der Wohnraumförderbestimmungen festgesetzt. Die Wohnraumförderung dient der Förderung von selbstgenutzten Wohneigentum durch Einsatz von zinsloser oder zinsgünstiger Baudarlehen zur Erzielung einer tragbaren Belastung.
Das Land Niedersachsen gewährt hierfür aus Mitteln des Bundes und des Landes Zuwendungen als Darlehen für selbst genutzte Eigentumsmaßnahmen. Die Fördermittel werden für kinderreiche Haushalte (ab 2 und mehr Kinder) und für Schwerbehinderte für Neubauvorhaben, Kauf/Erwerbsvorhaben sowie für Ausbau/Umbau oder Erweiterungsmaßnahmen unter Beachtung der Fördervoraussetzungen vergeben. Fördermittel für den Erwerb/Kauf eines Hauses werden allerdings nur im Zusammenhang mit durchzuführenden Modernisierungsmaßnahmen gewährt.
Desweiteren wird in städtebaulichen Sanierungsgebieten, vor allem in Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf der Kauf/Erwerb von Wohnungen, die von Miet- in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden, durch die Mieterin oder den Mieter oder in Falle einer solchen leer stehenden Wohnung durch einen sonstigen Antragsteller/in gefördert.
Für den Ausbau/Umbau oder die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes können Familien mit 3 und mehr Kindern ein zunächst zinsloses Darlehen beantragen. Ferner können Haushalte mit mindestens einen Kind für Ausbau/Umbaumaßnahmen Fördermittel erhalten, wenn durch die Aufnahme einer über 60 Jahre alten Person in den Haushalt altengerechter Wohnraum für eine Mehrgenerationsgemeinschaft geschaffen werden soll.
Seit dem 01.01.2007 können Hauseigentümer, die ein älteres selbstgenutztes Wohngebäude energetisch modernisieren wollen, ebenfalls einen Antrag auf Gewährung zinsloser bzw. zinsgünstiger Darlehen stellen.
Im Mietwohnungsbau fördert das Land Niedersachsen energetische Modernisierungsmaßnahmen im Mietwohnungsbestand sowie die Schaffung von Wohnraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen durch Neubau, Ausbau/Umbau und Erweiterung bestehenden Wohnraum.
Ob die beantragten Förderungsmittel gewährt werden können oder nicht, kann die NBank erst nach Prüfung des Förderungsantrages entscheiden. Da ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Fördermittel grundsätzlich nicht besteht ist unbedingt darauf zu beachten, dass erst nach Erteilung einer Förderzusage mit den Bauarbeiten begonnen werden darf. Bei Kauf bzw. Erwerb darf der Kaufvertrag erst nach Erteilung einer Förderzusage beurkundet werden.
Mehr Informationen zu den vorstehend genannten und weiteren Förderprogrammen können Sie dem Internetauftritt der Investitions- und Förderbank – NBank – http://nbank.de/ entnehmen. Der dort eingerichtete Förderlotse bietet eine umfassende und aktuelle Übersicht über die Förderprogramme der EU, des Bundes, des Landes Niedersachsen und der niedersächsischen Kommunen.
NBankDie Wohnraumförderungsmittel sind in einem formellen Verfahren zu beantragen. Antragsvordrucke und weitere Informationen erhalten Sie bei der Wohnungsbauförderungsstelle.
Niedersächsische Wohnraumförderungsgesetz
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