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Übertrag Niederlassungserlaubnis A-K

Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Die Niederlassungserlaubnis ist zu erteilen, wenn der Ausländer- seit mindestens 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,- den Lebensunterhalt für sich und seine Angehörige ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern kann- mindestens 60 Monate Beiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet hat,- keine besonderen Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z.B. Straftaten) entgegenstehen,- einer Beschäftigung nachgehen darf,- über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (z.B. erfolgreicher Abschluss eines Integrationskurses)- über ausreichenden Wohnraum verfügt.
Für bestimmte Personengruppen sind die Voraussetzungen zur Erteilung von Niederlassungserlaubnissen erleichtert; so z.B. für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, Eltern oder Elternteile eines deutschen Kindes, Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge oder Hochqualifizierte mit einem Aufenthaltstitel nach § 19 AufenthG. 

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