Aufenthaltserlaubnis L-Z
Ausländische Staatsangehörige, die sich im Bundesgebiet aufhalten wollen, müssen grundsätzlich einen gültigen Nationalpass besitzen und bedürfen eines Aufenthaltstitels.
Mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes ist das bis dahin geltende System von vier Aufenthaltstiteln (Aufenthaltsberechtigung, befristete/unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis) durch zwei Aufenthaltstitel abgelöst worden, und zwar durch die (befristet) Aufenthaltserlaubnis und die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis.
Im Übrigen orientiert sich das Aufenthaltsgesetz nicht mehr wie in der Vergangenheit an den Aufenthaltstiteln, sondern an unterschiedlichen Aufenthaltszwecken wie Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Familiennachzug, humanitäre Gründe.
Für jeden Aufenthaltstitel muss auf der entsprechenden Etikette die Rechtgrundlage aufgeführt sein; darüber hinaus muss jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen, ob eine Erwerbstätigkeit erlaubt oder nicht erlaubt ist. Grundsätzlich gilt, dass bei einem gesetzlichen Anspruch au Erteilung eines Aufenthaltstitels die Erwerbstätigkeit gestattet ist. Soweit kein gesetzlicher Anspruch besteht, ist die Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeitsagentur erlaubt.
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