Asylangelegenheiten
Die Zuständigkeit nach Buchstaben bei Asylbewerbern ist wie folgt:
A-H: n.N.
I-Z: Herr Graubner
Asylbewerber sind Personen, die in Deutschland um Asyl nachsuchen und über deren Asylantrag das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch nicht entschieden hat. Diesem Personenkreis wird zur Durchführung des Asylverfahrens im Bundesgebiet eine Aufenthaltsgestattung erteilt. Diese erlischt mit Beendigung des Asylverfahrens.
Der Asylbewerber hat keinen Anspruch, sich für die Dauer des Verfahrens in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Wohnort aufhalten zu dürfen. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde an die Entscheidungen des Bundesamtes bzw. der Verwaltungsgerichte gebunden; eine eigene Entscheidungskompetenz steht ihr insoweit nicht zu.
Flüchtlinge sind Personen, denen in Deutschland nach einem Asylverfahren der Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wurde oder die hier einen Schutz aus besonderen Gründen erhalten. Diese bekommen eine Aufenthaltserlaubnis.
Abgelehnte Asylantragsteller sind verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. Sofern die Betroffenen ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, ist die Ausländerbehörde schließlich gesetzlich dazu verpflichtet, den Aufenthalt zwangsweise zu beenden. Dieses ist den betroffenen Ausländern hinlänglich bekannt, die Ausländerbehörden weisen mehrmals darauf hin. Diesem Personenkreis wird eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung) erteilt, solange –aus verschiedenen Gründen- weder eine Ausreise noch eine Rückführung möglich ist.
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