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Sondernutzungserlaubnisse

Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis. Bei der Sperrung von Straßen z. B. für Straßenfeste findet auch Sondernutzung statt, für die aber ein separates Genehmigungsverfahren nach der Straßenverkehrsordnung durchgeführt wird (siehe: Erlaubnisse und Ausnahmen zur übermäßigen Straßenbenutzung: Erteilung (cuxhaven.de) ).

Zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung zählen insbesondere

  • Herausstellen von Warenauslagen, Werbeschildern und Tischen und Stühlen vor dem Geschäftsgrundstück
  • Aufstellen von Bauschuttcontainern, Bauwagen und die Errichtung von Baustofflagern am Baugrundstück
  • Anbringung in den Straßenraum hineinragender Teile baulicher Anlagen, insbesondere Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer und Werbeanlagen
  • Herstellung von Schachtabdeckungen für Kellerlichtschächte
  • Verkauf von Waren an mobilen Verkaufsständen und oder Errichtung von Informationsständen

 Voraussetzungen:

Die beschriebene Sondernutzung bedarf der Erlaubnis und kann in der Regel nur direkt vor dem jeweiligen Geschäftsgrundstück / Baugrundstück durchgeführt werden.

Die Sondernutzungserlaubnis kann nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden, wenn verkehrliche und städtebauliche Belange oder andere straßenbezogene Anliegerbelange dem nicht entgegenstehen und kann zur Wahrung dieser Belange mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Erlaubnis ist in der Regel gebührenpflichtig.

An wen muss ich mich wenden?

Eine Erlaubnis wird nach schriftlichem (formlosen) Antrag erteilt.

Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist der Wegebaulastträger, also für Gemeindestraßen die Stadt. Ebenso zuständig ist die Stadt bei der Nutzung von Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.

Außerhalb der Ortsdurchfahrten ist entweder der Landkreis (Kreisstraßen) oder die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr – Geschäftsbereich Stade – zuständig.

Insbesondere bei der Errichtung von Vordächern, Markisen und Werbeanlagen und bei der Straßenbenutzung durch das Aufstellen von Tischen und Stühlen oder Verkaufswagen könnte eine zusätzliche bauordnungsrechtliche Genehmigung (Abteilung für Bauaufsicht und Immissionsschutz) oder die Erweiterung einer bestehenden gaststättenrechtlichen Erlaubnis (Gewerbebehörde) erforderlich sein.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Eine Erlaubnis wird nach schriftlichem (formlosen) Antrag erteilt.

Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist der Wegebaulastträger, also für Gemeindestraßen die Stadt. Ebenso zuständig ist die Stadt bei der Nutzung von Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.

Außerhalb der Ortsdurchfahrten ist entweder der Landkreis (Kreisstraßen) oder die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr – Geschäftsbereich Stade – zuständig.

Insbesondere bei der Errichtung von Vordächern, Markisen und Werbeanlagen und bei der Straßenbenutzung durch das Aufstellen von Tischen und Stühlen oder Verkaufswagen könnte eine zusätzliche bauordnungsrechtliche Genehmigung (Abteilung für Bauaufsicht und Immissionsschutz) oder die Erweiterung einer bestehenden gaststättenrechtlichen Erlaubnis (Gewerbebehörde) erforderlich sein.

Ansprechpartner
Torsten Höpcke
113
04721 700-730
04721 700-922
Thomas Lewe
113
04721 700-750
04721 700-922
Voraussetzungen

Die beschriebene Sondernutzung bedarf der Erlaubnis und kann in der Regel nur direkt vor dem jeweiligen Geschäftsgrundstück / Baugrundstück durchgeführt werden.

Die Sondernutzungserlaubnis kann nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden, wenn verkehrliche und städtebauliche Belange oder andere straßenbezogene Anliegerbelange dem nicht entgegenstehen und kann zur Wahrung dieser Belange mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Erlaubnis ist in der Regel gebührenpflichtig.

Formulare, Unterlagen und weitere Informationen
  • Lageplan, in welchem die zu nutzende Fläche maßstabsgetreu eingezeichnet ist
  • im Falle des ambulanten Verkaufs von Waren eine Reisegewerbekarte und eine Beschreibung des Warensortiments
  • für Markisen, Vordächer und sonstige in den Verkehrsraum ragende Gebäudeteile eine Bau- und Konstruktionszeichnung
  • gegebenenfalls eine bereits erteilte zusätzlich erforderliche baurechtliche und /oder gewerberechtliche Erlaubnis
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Gebührentarif zur Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Cuxhaven in der zurzeit geltenden Fassung und richtet sich nach Art, Umfang und der Dauer der gewünschten Nutzung.
Die Mindesthöhe der zu entrichtenden Sondernutzungsgebühr beträgt 21,- €.

Rechtsgrundlage
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Adresse

Verkehr und Beiträge (5.2)

Adresse

Rathausstraße 1

27472 Cuxhaven

ÖffnungszeitenMontag
08:30 Uhr - 12:30 Uhr

Dienstag
08:30 Uhr - 12:30 Uhr
14:30 Uhr - 17:00 Uhr

Mittwoch
08:30 Uhr - 12:30 Uhr

Donnerstag
08:30 Uhr - 12:30 Uhr
14:30 Uhr - 17:00 Uhr

Freitag
07:30 Uhr - 12:30 Uhr
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