Sondernutzungserlaubnisse
Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis. Bei der Sperrung von Straßen z. B. für Straßenfeste findet auch Sondernutzung statt, für die aber ein separates Genehmigungsverfahren nach der Straßenverkehrsordnung durchgeführt wird (siehe: Erlaubnisse und Ausnahmen zur übermäßigen Straßenbenutzung: Erteilung (cuxhaven.de) ).
Zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung zählen insbesondere
- Herausstellen von Warenauslagen, Werbeschildern und Tischen und Stühlen vor dem Geschäftsgrundstück
- Aufstellen von Bauschuttcontainern, Bauwagen und die Errichtung von Baustofflagern am Baugrundstück
- Anbringung in den Straßenraum hineinragender Teile baulicher Anlagen, insbesondere Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer und Werbeanlagen
- Herstellung von Schachtabdeckungen für Kellerlichtschächte
- Verkauf von Waren an mobilen Verkaufsständen und oder Errichtung von Informationsständen
Voraussetzungen:
Die beschriebene Sondernutzung bedarf der Erlaubnis und kann in der Regel nur direkt vor dem jeweiligen Geschäftsgrundstück / Baugrundstück durchgeführt werden.
Die Sondernutzungserlaubnis kann nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden, wenn verkehrliche und städtebauliche Belange oder andere straßenbezogene Anliegerbelange dem nicht entgegenstehen und kann zur Wahrung dieser Belange mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Erlaubnis ist in der Regel gebührenpflichtig.
An wen muss ich mich wenden?
Eine Erlaubnis wird nach schriftlichem (formlosen) Antrag erteilt.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist der Wegebaulastträger, also für Gemeindestraßen die Stadt. Ebenso zuständig ist die Stadt bei der Nutzung von Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.
Außerhalb der Ortsdurchfahrten ist entweder der Landkreis (Kreisstraßen) oder die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr – Geschäftsbereich Stade – zuständig.
Insbesondere bei der Errichtung von Vordächern, Markisen und Werbeanlagen und bei der Straßenbenutzung durch das Aufstellen von Tischen und Stühlen oder Verkaufswagen könnte eine zusätzliche bauordnungsrechtliche Genehmigung (Abteilung für Bauaufsicht und Immissionsschutz) oder die Erweiterung einer bestehenden gaststättenrechtlichen Erlaubnis (Gewerbebehörde) erforderlich sein.
Eine Erlaubnis wird nach schriftlichem (formlosen) Antrag erteilt.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist der Wegebaulastträger, also für Gemeindestraßen die Stadt. Ebenso zuständig ist die Stadt bei der Nutzung von Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.
Außerhalb der Ortsdurchfahrten ist entweder der Landkreis (Kreisstraßen) oder die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr – Geschäftsbereich Stade – zuständig.
Insbesondere bei der Errichtung von Vordächern, Markisen und Werbeanlagen und bei der Straßenbenutzung durch das Aufstellen von Tischen und Stühlen oder Verkaufswagen könnte eine zusätzliche bauordnungsrechtliche Genehmigung (Abteilung für Bauaufsicht und Immissionsschutz) oder die Erweiterung einer bestehenden gaststättenrechtlichen Erlaubnis (Gewerbebehörde) erforderlich sein.
Die beschriebene Sondernutzung bedarf der Erlaubnis und kann in der Regel nur direkt vor dem jeweiligen Geschäftsgrundstück / Baugrundstück durchgeführt werden.
Die Sondernutzungserlaubnis kann nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden, wenn verkehrliche und städtebauliche Belange oder andere straßenbezogene Anliegerbelange dem nicht entgegenstehen und kann zur Wahrung dieser Belange mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Erlaubnis ist in der Regel gebührenpflichtig.
- Lageplan, in welchem die zu nutzende Fläche maßstabsgetreu eingezeichnet ist
- im Falle des ambulanten Verkaufs von Waren eine Reisegewerbekarte und eine Beschreibung des Warensortiments
- für Markisen, Vordächer und sonstige in den Verkehrsraum ragende Gebäudeteile eine Bau- und Konstruktionszeichnung
- gegebenenfalls eine bereits erteilte zusätzlich erforderliche baurechtliche und /oder gewerberechtliche Erlaubnis
Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Gebührentarif zur Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Cuxhaven in der zurzeit geltenden Fassung und richtet sich nach Art, Umfang und der Dauer der gewünschten Nutzung.
Die Mindesthöhe der zu entrichtenden Sondernutzungsgebühr beträgt 21,- €.
- § 18 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG)
Sondernutzungssatzung der Stadt Cuxhaven in der zurzeit geltenden Fassung mit den Anlagen Nr. 1 und Nr. 2- Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Cuxhaven in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit dem dazugehörigen Gebührentarif (Anlage 1)
Verkehr und Beiträge (5.2)
Rathausstraße 1
27472 Cuxhaven
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Dienstag
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Mittwoch
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