Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen: Genehmigung
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht. Hier wird näher auf den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen eingegangen.
Formen des Gelegenheitsverkehrs sind:
- Verkehr mit Taxen
- Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit PKW und Kraftomnibus (KOM)
- Verkehr mit Mietwagen und Mietomnibussen
Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebs muss gewährleistet sein. Als Eigenkapital bzw. Reserven des Unternehmens müssen vorhanden sein:
- bei KOM: 9.000,00 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000,00 Euro für jedes weitere Fahrzeug,
- bei PKW: 2.250,00 Euro für das erste Fahrzeug und 1.250,00 Euro für jedes weitere Fahrzeug.
- Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person müssen zuverlässig sein.
- Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person muss fachlich geeignet sein. Die fachliche Eignung wird grundsätzlich durch Ablegung einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen.
- Im Taxenverkehr ist zusätzliche Voraussetzung, dass das örtliche Taxengewerbe durch die Ausübung des beantragten Verkehrs nicht in seiner Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt wird. Dies ist der Fall, wenn die Zahl der in der jeweiligen Gemeinde wirtschaftlich einsetzbaren Taxen überschritten wird.
- ausgefüllter Antragsvordruck
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit z. B. durch Eigenkapitalbescheinigung
- Bescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, des Sozialversicherungsträgers und der Berufsgenossenschaft zum Nachweis der Zuverlässigkeit
- Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug
- Bescheinigung, Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnis zum Nachweis der fachlichen Eignung
- Fahrzeugliste
- eventuell Gesellschaftervertrag, Handelsregisterauszug, Unterlagen zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
Die Genehmigungsgebühr beträgt in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand und dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung in der Regel beim:
Eine Genehmigung wird für eine Höchstdauer von 5 Jahren erteilt.
Verkehr und Beiträge (5.2)
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