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Erschließungsbeiträge

Um z. B. eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst "erschlossen" werden, wozu die Herstellung von Straßen und/oder Wegen gehört. Die Kosten hierfür tragen größtenteils die Anlieger.

Erschließungsbeiträge werden gem. dem Baugesetzbuch und der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Cuxhaven für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage (zum Anbau bestimmte öffentliche Verkehrsanlage = öffentliche Straße, an der Wohn-, Gewerbe- oder Industriebebauung zulässig ist), für den Erwerb der Straßenflächen und ihre Freilegung, d. h. die Beseitigung evtl. vorhandener Hindernisse auf dem oder im Straßenkörper erhoben.

Beitragspflichtig sind die Eigentümer derjenigen anliegenden Grundstücke, denen durch die Herstellung der Straße die Bebaubarkeit vermittelt wird.
90 % der Herstellungskosten sind von den Beitragspflichtigen zu tragen. Sie werden nach einem festgelegten Schlüssel umgelegt, nämlich nach Grundstücksfläche und Ausnutzbarkeit des Grundstücks, d. h. dass der Beitrag umso höher ist, je größer ein Grundstück ist und je mehr Vollgeschosse darauf vorhanden oder erlaubt sind.

Die förmliche Erhebung durch Beitragsbescheid ist jedoch in der Vergangenheit mehr und mehr in den Hintergrund getreten. Die Straßen in neuen Baugebieten werden in Form eines Erschließungsvertrages überwiegend von Erschließungsträgern auf deren eigene Kosten hergestellt und die Baugrundstücke von diesen dann "erschlossen" veräußert.

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