Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr: Erteilung
Wer gewerbsmäßig Transporte mit Fahrzeugen durchführen will, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen überschreitet, benötigt eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis. Bei grenzüberschreitenden Transporten ist eine Gemeinschaftslizenz erforderlich.
Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt. Eine Erlaubnis, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, wird zeitlich unbefristet erteilt, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt.
Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zur Verfügung stehen.
Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
Hinweis: Für den sogenannten Werkverkehr nach § 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist keine Erlaubnis erforderlich. Das Unternehmen muss aber beim Bundesamt für Güterverkehr angemeldet sein.
§ 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Eigenkapitalbescheinigung/Zusatzbescheinigung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (Bereich Steuern)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Träger der Sozialversicherung (nur für Arbeitnehmer)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung/Anmeldenachweis der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
- Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann als geführt, wenn der Unternehmer eine Bescheinigung gemäß Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) sowie, falls für die Nachweisführung erforderlich, zusätzlich der Anlage 3 vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Unternehmer über das notwendige Eigenkapital verfügt. Andere geeignete Nachweise sind nicht ausgeschlossen (Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers).
Zum Nachweis der fachlichen Eignung:
- Bescheinigung über die bestandene Sach- und Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung (Entsprechend dem Muster des Anhanges III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
Zusätzliche Unterlagen bei juristischen Personen:
- Handelsregisterauszug
- Gesellschafterliste
- Gesellschaftsvertrag
- Geschäftsführeranstellungsvertrag (Nachweis der Vertretungsberechtigung)
Zusätzliche Unterlagen bei der Bestellung eines Verkehrsleiters:
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Bescheinigung über die bestandene Sach- und Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung (Bescheinigung nach dem Muster des Anhanges III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
- Arbeitsvertrag, aus dem ersichtlich werden muss, dass die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens beim Verkehrsleiter liegt
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Verkehr und Beiträge (5.2)
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