Fliegende Bauten
Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden. Vor dem erstmaligen Aufstellen und Ingebrauchnehmen von fliegenden Bauten wird eine Ausführungsgenehmigung benötigt. Die Ausführungsgenehmigung wird befristet für längstens fünf Jahre in einem Prüfbuch erteilt.
Die Zuständigkeit liegt bei der TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG – Genehmigungsstelle Fliegende Bauten.
TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG- Bau- und Betriebsbeschreibungen,
- Bauzeichnungen aus Papier auf Gewebe aufgezogen oder aus gleichwertigem Material (übersichtliche Darstellung der gesamten Anlage, z. B. im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 50),
- Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindungen, z. B. im Maßstab 1 : 10 oder 1 : 5,
- Nachweise der Standsicherheit sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen,
- Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen,
- Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.
Die Bauvorlagen sind nach § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) i. V. m. § 23 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in deutscher Sprache vorzulegen.
§ 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)§ 23 Abs. 1 und Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Die Erteilung der Ausführungsgenehmigung muss vor der ersten Inbetriebnahme erfolgen.
Vor der Aufstellung (ca. 10 Tage) ist diese bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuches anzuzeigen.
Bauaufsicht und Immissionsschutz (6.2)
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