Brandschutz (baulicher)
Für den Brandschutz baulicher Anlagen müssen folgende Forderungen erfüllt sein:
- 1. Der Entstehung eines Brandes muss vorgebeugt werden,
2. im Falle eines Brandes muss die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindert werden,
3. bei einem Brand muss die Rettung von Menschen und Tieren möglich sein und
4. im Brandfall müssen wirksame Löscharbeiten möglich sein.
Rechtsgrundlage ist § 20 der Niedersächsischen Bauordnung sowie die zur Durchführung ergangener Vorschriften der Durchführungsverordnung (DVNBauO).
Diese Forderungen dienen sowohl dem vorbeugenden Brandschutz (bauliche Maßnahmen gegen die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch - Infos bei der Bauberatung) als auch dem abwehrenden Brandschutz (bauliche Maßnahmen für die Hilfeleistuung und Brandbekämpfung - Infos bei der Berufsfeuerwehr)
Bauaufsicht und Immissionsschutz (6.2)
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