Baulärm
Auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes wurden zwei Verordnungen erlassen, die in Bezug auf Baustellenlärm anzuwenden sind:
die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) in der z.Zt. gültigen Fassung und
- die Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV - in der z.Zt. gültigen Fassung.
Nach der AAV Baulärm sind folgende Immissionsrichtwerte einzuhalten:
Gebietsart/Zeitraum |
Tag (07.00-20.00 Uhr) |
Nacht (20.00-07.00 Uhr) |
Gebiete, in denen nur gewerbliche und industrielle Anlagen untergebracht sind |
70 |
70 |
Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind |
65 |
50 |
Gebiete, in denen gewerbliche Anlagen und Wohnungen untergebracht sind |
60 |
45 |
Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind |
55 |
40 |
Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind |
50 |
35 |
Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten |
45 |
35 |
Sollten Überschreitungen dieser Immissionsrichtwerte von mehr als 5 dB8A) auftreten, dann können folgende Maßnahmen zur Verringerung der Geräuschbelastung angeordnet werden:
inderungsmaßnahmen an den Baumaschinen,
- Einsatz geräuschärmerer Baumaschinen,
- Anwendung geräuschrmer Bauverfahren
- Beschränkung der Betriebszeit von Baumaschinen und als äußerstes Mittel die
- Stilllegung von Baumaschinen.
Die Maschinenlärmschutzverordnung enthält Regelungen über den Betrieb der in ihrem Anhang aufgeführten Geräte und Baumaschinen. Die Verordnung beschränkt den Betrieb von Geräten und Maschinen in Wohngebieten, Sondergebieten für Erholung sowie Kur- und Klinikgebieten an Werktagen auf die Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen dürfen Geräte und Maschinen in diesen Gebieten ganztägig nicht betrieben werden.
Da die Feststellung von Verstößen gegen die AVV Baulärm sowie die Maschinenlärmschutzverordnung gravierende Konsequenzen für den Baustellenbetrieb (Verzögerung aufgrund angeordneter Maßnahmen, Kosten für Verwaltungshandlungen und Bußgelder etc.) nach sich ziehen kann, sollten Baustellenbetreiber im Eigeninteresse sicherstellen, dass diese Vorschriften eingehalten werden.
Neben der AVV Baulärm sowie der Maschinenlärmschutzverordnung sind in der Stadt Cuxhaven keine weiteren Vorschriften zum Thema Baustellenlärm zu beachten. Es gibt auf kommunaler Ebene insbesondere keine Vorschriften über saisonale Einschränkungen von Bauarbeiten (z.B. in der Ferienzeit), da derartige Verordnungen bzw. Satzungen dem Vorrang höherrangigen bzw. spezielleren Rechts widersprechen.
Bauaufsicht und Immissionsschutz (6.2)
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