Naturschutz: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Vereinfacht beschrieben ist ein Eingriff ein Vorhaben oder eine Maßnahme, die sich deutlich nachteilig auf Natur und Landschaft auswirkt. Das kann beispielsweise ein Bauvorhaben oder die Rodung eines Gehölzbestandes sein.
Die Naturschutzbehörde hat zu prüfen,- ob mit einem Vorhaben oder Maßnahme verbundene Beeinträchtigungen als erheblich einzustufen sind,- ob und welche Maßnahmen die erheblichen Beeinträchtigungen vermeiden oder zumindest vermindern können und- ob und welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (=Kompensationsmaßnahmen) möglich sind, mit positen Auswirkungen auf Natur und Landschaft.
Kompensationsmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden von der Naturschutzbehörde in einem Verzeichnis erfasst. Anstelle der herkömmlichen Kompensationsmaßnahmen kann in bestimmten Fällen ein sogenanntes "Ersatzgeld" erhoben werden.
Die Regelungen im Detail finden sich im Kapitel 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Die landesrechtlichen Besonderheiten und Abweichungen finden sich in den §§ 5 - 7 und § 1 Satz 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG).
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist abzugrenzen von der baurechtlichen Eingriffsregelung und den Regelungen zur Waldumwandlung:
Nach § 18 BNatSchG findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung keine Anwendung bei der Aufstellung / Änderung von Bauleitplänen, auf Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich. Hier gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB).
Die Folgenbewältigung bei der Waldumwandlung wird durch das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung geregelt (§ 8 Absatz 6 NWaldLG).
Naturschutz, Landwirtschaft und Grünflächenplanung (4.1)
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