Landschaftsschutzgebiet
Das Landschaftsschutzgebiet stellt eine Form des gebietsbezogenen Flächenschutzes dar.
Als Landschaftsschutzgebiet können Gebiete ausgewiesen werden, die zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, wie Wasser, Boden, Luft, Tier- und Pflanzenwelt, von Bedeutung sind. Landschaftsschutzgebiete können auch festgesetzt werden, wenn Gebiete wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft schützenswert sind oder wenn sie eine besondere Bedeutung für die Erholung aufweisen.
Grundsätzlich sind in Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen, Eingriffe und Vorhaben verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Nähere Bestimmungen dazu werden in der jeweiligen Verordnung getroffen.
Landschaftsschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung der Naturschutzbehörde festgesetzt. In dieser Rechtsverordnung sind die Beschreibung des Gebietes und dessen Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Regelungen enthalten. Die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes wird in einer zugehörigen Karte dargestellt.
Naturschutz, Landwirtschaft und Grünflächenplanung (4.1)
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