Städtische Einrichtungen, Überlassung und Nutzung
Städtische Einrichtungen können auch zweckabweichend an Dritte überlassen werden, sofern der Hauptnutzungszweck durch die Fremdnutzung nicht beeinträchtigt wird. Die Überlassung und Nutzung wird auf Antrag im Einzelnen durch einen Gestattungsvertrag geregelt.
Die Nutzung von städtischen Schulräumen und -einrichtungen durch Dritte ist explizit in der Satzung der Stadt Cuxhaven über die Überlassung und Nutzung von städtischen Schulräumen und -einrichtungen zu schulfremden Zwecken geregelt. Einen Antrag auf Nutzung von Schulräumen ist vom Antragsteller direkt bei der Schule einzureichen.
Grundstücks- und Gebäudemanagement (3.1)
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