Zweitwohnungsteuer
Die Stadt Cuxhaven erhebt gemäß § 3 Absatz 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Artikel 105 Absatz 2 a Grundgesetz eine Zweitwohnungsteuer.
Gegenstand der Steuer ist das Innehaben jeder Wohnung im Stadtgebiet, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen kann. Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung, der mit einem Nutzungsfaktor multipliziert wird.
Die Berechnungsgrundlagen sowie weitere Informationen entnehmen Sie bitte den unten aufgeführten Rechtsgrundlagen.
Allgemeine Informationen können Sie diesem Informationsblatt entnehmen:
Zweitwohnungen-Informationen für heutige oder zukünftige Zweitwohnungsinhaber
Nach § 7 Absatz 1 der Zweitwohnungsteuersatzung hat jeder, der eine Zweitwohnung in Besitz genommen oder aufgegeben hat, dies dem Steueramt der Stadt Cuxhaven innerhalb von 15 Tagen nach diesem Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen.
Steueramt (2.3)
Rathausplatz 1
27472 Cuxhaven
08:30 Uhr - 12:30 Uhr
Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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