Übernachtungsteuer
Zentrale Rufnummer bei Fragen zur Übernachtungsteuer: 04721 700-168
E-Mail: uesteuer@cuxhaven.de
Die Stadt Cuxhaven erhebt auf Grundlage der Übernachtungsteuersatzung gemäß § 3 Absatz 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Artikel 105 Absatz 2 a Grundgesetz (GG) eine Übernachtungsteuer. Die Übernachtungsteuersatzung trat zum 01.03.2018 in Kraft.
Die Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 NKAG hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 28.10.2022 zunächst befristet bis zum 31.08.2026 verlängert.
Gegenstand der Steuer ist der Aufwand eines Unterkunftnehmers für eine vorübergehende entgeltliche Übernachtungsmöglichkeit bei einem Unterkunftgeber im Gebiet der Stadt Cuxhaven; dies gilt unabhängig davon, ob von der Übernachtungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Es wird also vereinfacht gesagt der vom Gast zu zahlende Übernachtungspreis besteuert.
Die Übernachtungsteuer wird als sogenannte indirekte Steuer erhoben, das heißt Steuerschuldner sind nicht die Gäste, deren Übernachtungsaufwand besteuert wird, sondern die Unterkunftgeber.
Weitere Informationen können Sie gerne dem Dokument Fragen und Antworten zur Erhebung einer Übernachtungsteuer entnehmen.
Steueramt (2.3)
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