Eintragung in das Wählerverzeichnis
Neben den jeweiligen wahlrechtlichen Voraussetzungen haben alle Wahlen – ganz gleich, ob Direkt-, Kommunal-, Landtags-, Bundestags- oder Europawahl – für die Wählerin oder den Wähler eines gemeinsam:
Wer wählen möchte, muss im Wählerverzeichnis seiner Gemeinde eingetragen sein oder einen Wahlschein beantragen.
Wer wird ins Wählerverzeichnis eingetragen?
Ins Wählerverzeichnis werden automatisch alle Wahlberechtigten eingetragen, die bis zum 35. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnsitz in ihrer Gemeinde gemeldet sind.
Zwischen dem 20. und dem 16. Tag vor der Wahl haben Sie die Möglichkeit, sich im Rathaus im Briefwahllokal zu vergewissern, dass Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Woher weiß ich, ob ich im Wählerverzeichnis eingetragen bin?
Alle Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten von ihrer Gemeinde eine sog. Wahlbenachrichtigungskarte, aus der neben den persönlichen Angaben u. a. auch hervorgeht, in welchem Wahllokal die Stimmabgabe erfolgen muss. Außerdem ist auf der Rückseite der Karte ein Formular aufgedruckt, mit dem Briefwahlunterlagen beantragt werden können.
Was passiert, wenn ich keine Wahlbenachrichtigung erhalten habe? Darf ich dann nicht wählen?
Es kann passieren, dass Sie durch Umzüge, Versehen bei der Postzustellung etc. keine Wahlbenachrichtigung erhalten. Das bedeutet aber nicht, dass Sie dann nicht wahlberechtigt sind. Sie sollten sich entweder bei Ihrer Gemeinde vergewissern (s. o. „Wer wird ins Wählerverzeichnis eingetragen“), ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind oder eine neue Wahlbenachrichtigung anfordern.
Vorausgesetzt, Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen, können Sie am Wahltag in Ihrem Wahllokal auch ohne Wahlbenachrichtigung wählen. Sie müssen lediglich ein Ausweisdokument dabei haben, damit der Wahlvorstand Ihre Identität überprüfen kann.
Allgemeine Verwaltung und Organisation (1.2)
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